Export

Pflichtlagerhalter oder von der Pflichtlagerhaltung befreite Firmen können eine Rückerstattung von Garantiefondsbeiträgen beantragen.

 

Rückerstattung von Garantiefondsbeiträgen

Für importierte oder im Inland zum ersten Mal in Verkehr gebrachte beitragspflichtige Waren wird ein Garantiefondsbeitrag erhoben. Dieser wird bei einem Export der betreffenden Ware zurückerstattet.

Exporteure können für beitragspflichtige Waren, die in unveränderter, verarbeiteter oder veredelter Form ausgeführt sowie für beitragspflichtige Waren, die in Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt werden, die der Antragssteller in der Schweiz hergestellt hat, die Rückerstattung von Garantiefondsbeiträgen beantragen.

Gesuche um Rückerstattung von Garantiefondsbeiträgen werden grundsätzlich bei der Oberzolldirektion eingereicht. Für die Warengruppen Reis und Kaffee können die Rückerstattungen mittels des folgenden Formulars direkt bei der réservesuisse eingefordert werden.

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